(LG Köln, Urt. v. 17.3.2016 – 2 O 355/14) • Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann den Käufer über das Vorhandensein des Lenkgetriebeschadens vorsätzlich getäuscht haben, wenn er diesen Mangel nicht im Zuge des Verkaufs offenbart hat und wenn insofern ein Informationsgefälle vorlag. Denn es müssen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln muss sogar bereits der Verdacht geäußert werden. Die Bagatellgrenze ist insb. überschritten, wenn die Reparatur des Schadens fast 1/3 des vereinbarten Kaufpreises ausmachte. Der Arglistvorwurf wird auch nicht durch eine gleichwohl erteilte TÜV-Plakette entkräftet.

ZAP EN-Nr. 467/2016

ZAP 13/2016, S. 669–669

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