(BVerfG, Beschl. v. 23.3.2016 – 1 BvR 184/13) • Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht grds. unverzichtbar. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung nicht rückwirkend, sondern nur in Blick auf die Zukunft in Betracht.

ZAP EN-Nr. 478/2016

ZAP 13/2016, S. 672–672

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