(BGH, Urt. v. 21.4.2015 – II ZR 255/13) • Gefällt ist ein Urteil, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt wurde. Die endgültige Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung) darf – wie sich auch aus § 309 ZPO erschließt – nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung stattfinden. Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert. Folglich darf nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden.

ZAP EN-Nr. 547/2015

ZAP 13/2015, S. 704 – 704

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