Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Verhältnismäßigkeit (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59) bestimmt § 15 Abs. 1 EinSiG, dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen. Praktisch gesehen bezieht sich dieser Ausschlusstatbestand auf solche Fälle, in denen während des genannten Zeitraums keine Kontenbewegungen (z.B. Überweisungen, Ein- und Auszahlungen) durch den Einleger veranlasst worden sind (Gesetzentwurf, a.a.O.).

 

Hinweis:

Praktisch bedeutsam ist weiter, dass – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, a.a.O.) ergibt – andere Kontenbewegungen, etwa die Gutschrift von Zinsen und die Belastung für Kontoführungsgebühren oder Kapitalertragsteuer, nicht zu einer Unterbrechung der Frist führen sollen.

Durch die in § 15 Abs. 2 und 3 EinSiG vorgesehene Möglichkeit des Aufschubs und der Aussetzung der Anspruchserfüllung soll Folgendem Rechnung getragen werden: einerseits der Erkenntnis, dass arbeitsintensive Recherchen zur Ermittlung des Entschädigungssachverhalts innerhalb der Erfüllungsfrist von sieben Arbeitstagen schwerlich durchgeführt werden können und andererseits der Zielsetzung zu verhindern, dass unberechtigte Forderungen bedient werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59).

Abweichend von § 14 Abs. 3 EinSiG kann die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs aufgeschoben werden, wenn eine der in § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 EinSiG genannten Alternativen vorliegt:

  • der Anspruch ist strittig (Nr. 1);
  • in den letzten 24 Monaten fanden keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage statt (Nr. 2);
  • der zu entschädigende Betrag ist Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme nach § 8 Abs. 2 EinSiG (Nr. 3; s.o. II. 3. a dd);
  • der Einleger kann nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen (Nr. 4).

Die letztgenannte Tatbestandsalternative erfasst u.a. Einlagen im Zusammenhang mit einem Treuhandkonto oder einem auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführten Konto (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 59 f.). In den Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EinSiG ist der Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Entschädigungsfalls (s.o. II. 3. b), in den übrigen Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 EinSiG ist er binnen angemessener Frist zu erfüllen (§ 15 Abs. 2 S. 2 EinSiG).

Nach § 15 Abs. 3 EinSiG kann die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs in bestimmten Fällen für vorgegebene Zeiträume ausgesetzt werden:

  • wenn die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung (Nr. 1);
  • wenn die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die von einer zuständigen deutschen Behörde, der EU oder einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation verhängt worden sind, und die für die Bundesrepublik rechtsverbindlich sind, bis zur Aufhebung der Maßnahmen (Nr. 2);
  • wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Entschädigungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens (Nr. 3).

Normzweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EinSiG ist sicherzustellen, dass Entschädigungen nicht unter Verstoß gegen Sanktionsnormen oder andere Transaktionsverbote (wie z.B. EU-Sanktionsbestimmungen, Resolutionen des UN-Sicherheitsrats nach Kap. VII der UN-Satzung oder Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz) gewährt werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 60).

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