Nach der Definition der Einlagensicherungssysteme in § 2 Abs. 1 EinSiG sind darunter gesetzliche Entschädigungseinrichtungen (§ 22 Abs. 2 EinSiG) und institutsbezogene Sicherungssysteme zu verstehen, die nach § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.

Teil 3 des EinSiG, der Einlagensicherungssysteme regelt, gliedert sich in allgemeine – für alle Systeme geltende – Bestimmungen (Kapitel 1, 4, 5 und 6) und Spezialnormen (Kapitel 2 und 3), die der unterschiedlichen Ausgestaltung der gesetzlichen und institutsbezogenen Systeme Rechnung tragen sollen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 60). Die allgemeinen Regelungen betreffen z.B. die Finanzierung (s.u. II. 4. b) und Aufsicht, die der BaFin obliegt (§ 50 EinSiG), und die Zusammenarbeit mit anderen Entschädigungssystemen (§§ 56 ff. EinSiG), u.a. hinsichtlich der Einlagensicherung für Einleger von Zweigniederlassungen inländischer Institute in anderen EWR-Staaten. Unterschiedlich geregelt ist u.a. die Beitragserhebung.

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