Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers eines Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts (§ 4 Abs. 1 S. 1 AnlEntG). Unter Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern zu verstehen, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden (§ 1 Abs. 3 S. 1 AnlEntG). Dazu zählen auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden (§ 1 Abs. 3 S. 2 AnlEntG). Konkret kann es sich z.B. um Verkaufserlöse, Dividenden oder Ausschüttungen handeln. Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 % solcher Verbindlichkeiten und den Gegenwert von 20.000 EUR (§ 4 Abs. 2 AnlEntG).

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