Analphabetismus allein begründet die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nicht. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn zahlreiche Urkunden wesentlicher Teil der Beweisaufnahme sein werden (LG Verden StRR 2011, 166). Sind anhand früherer Vernehmungsprotokolle Vorhalte zu machen, wird der des Lesens nicht mächtige Beschuldigte ebenfalls zur Wahrung seiner Verfahrensrechte eines Verteidigers bedürfen.

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