Insbesondere in Haftsachen kommt dem Beschleunigungsgebot hohe Bedeutung zu (BVerfG StV 2006, 251). Es schafft nicht nur eine besondere Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren ohne vermeidbaren Zeitverzug zu betreiben, sondern kann auch dem Wunsch des Angeklagten, von einem bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, entgegenstehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 142 Rn. 9a).

Problematisch sind hier vor allem Fälle, in denen der benannte Verteidiger bereits anderweitig in erheblichem Umfang gebunden ist. Durch die Verhinderung eines Verteidigers darf jedenfalls in Haftsachen eine Verfahrensverzögerung um mehrere Wochen oder Monate nicht eintreten (BGH NStZ-RR 2007, 81).

Um sicherzustellen, dass dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden kann, ist es zulässig, nur einen Rechtsanwalt beizuordnen, der zusichern kann, an allen Verhandlungstagen verfügbar zu sein (BGH NStZ-RR 2007, 149). Wird die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Gericht verweigert, rechtfertigt dies die Ablehnung der Bestellung eines vom Angeklagten benannten Rechtsanwalts (BVerfG StV 2006, 451).

 

Hinweis:

Nur vorübergehende Terminschwierigkeiten rechtfertigen die Ablehnung der Bestellung aber grundsätzlich nicht. Bevor es eine Beiordnung wegen Verhinderung des Verteidigers ablehnt oder einen weiteren Verteidiger beiordnet, ist das Gericht gehalten, sich ernsthaft um Terminabsprachen bzw. um eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins zu bemühen. Andernfalls wird der Angeklagte in seinem Recht auf Beistand durch den Verteidiger seines Vertrauens verletzt (Hillenbrand ZAP F. 22, S. 831). Einen Anspruch, dass das Gericht seine komplette Terminplanung nach seinen bzw. den Wünschen des Verteidigers ausrichtet, hat der Angeklagte jedoch nicht, insbesondere wenn mehrere Angeklagte beteiligt sind (BVerfG a.a.O.; OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 117).

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