Die Prüfung, ob dem Angeklagten im Verurteilungsfalle einschneidende Rechtsfolgen drohen, ist nicht auf die reine Straferwartung beschränkt. Vielmehr sind darüber hinaus auch mittelbare Nachteile, mit denen der Angeklagte zu rechnen hat, in die Prüfung einzubeziehen.

In Betracht kommen hierbei u.a.

  • aufenthaltsrechtliche Nachteile (insbesondere bei Betäubungsmittelstraftaten, § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, vgl. LG Oldenburg StraFo 2013, 22; LG Heilbronn NStZ-RR 2002, 269),
  • Verlust der Beamtenrechte (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 25),
  • Nachteile in einem Einbürgerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG),
  • nachteilige Entscheidungen im Rahmen eines laufenden Gnadenverfahren (LG Lübeck StraFo 2010, 293),
  • massive haftungsrechtliche Folgen (OLG Hamm NZV 1989, 244),
  • drohende Unterbringung gem. § 64 StGB (OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Bremen StraFo 1996, 61) oder
  • das Scheitern der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. §§ 35, 36 BtMG in anderer Sache (OLG Hamburg StV 1999, 420).

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