Ein Angeklagter, der in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist oder unter Betreuung steht, wird in aller Regel des Beistands eines Verteidigers bedürfen. Wer selbst bei der Regelung alltäglicher Dinge die Hilfe eines Betreuers benötigt, ist zur Selbstverteidigung in einem Strafverfahren kaum in der Lage.

 

Hinweis:

Ist ein Rechtsanwalt zum Betreuer des Angeklagten bestellt, steht dies der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen (OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 253; LG Braunschweig StRR 2012, 42). Die Aufgaben des Betreuers und des Strafverteidigers sind unterschiedlich, darüber hinaus hat aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch der unter Betreuung stehende Angeklagte Anspruch auf den Beistand des Strafverteidigers seines Vertrauens.

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