Ebenfalls mit der Beschwerde anfechtbar sind die Rücknahme der Verteidigerbestellung gem. § 143 StPO sowie deren Ablehnung (einschränkend KK-Laufhütte, § 143 StPO Rn. 6: keine Beschwer des Angeklagten, wenn bei der Beauftragung eines Wahlverteidigers die Rücknahme der Bestellung abgelehnt wird). Das Beschwerderecht steht auch hier allein dem Angeklagten zu, der Verteidiger kann sein eigenes Interesse an der Fortführung der Verteidigung nicht mit der Beschwerde durchsetzen (KK-Laufhütte, § 143 StPO Rn. 6; a.A. SSW-StPO/Beulke, § 143 Rn. 29).

Autor: RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

ZAP 13/2015, S. 725 – 744

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