Beauftragt der Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, zusätzlich einen Wahlverteidiger, endet die Beiordnung nicht automatisch, die Neumandatierung zwingt aber grundsätzlich zur Rücknahme der Beiordnung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn. 2).

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn das Fortbestehen des Pflichtverteidigerverhältnisses im Interesse sachgerechter Verteidigung und ordnungsgemäßer Durch- bzw. Fortführung des Verfahrens angezeigt ist (KK-Laufhütte, § 143 StPO Rn. 3). Dies kann insbesondere in Großverfahren der Fall sein, oder wenn zu befürchten steht, dass der neu hinzugekommene Wahlverteidiger nicht alle Hauptverhandlungstermine wahrnehmen kann und es hierdurch zu Verfahrensverzögerungen kommt.

 

Hinweis:

Unterbleibt aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen die Entpflichtung, sind ihm im Freispruchsfalle sowohl die Kosten des Wahl- als auch die des Pflichtverteidigers zu erstatten (BVerfG NStZ 1984, 561).

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