(LAG Hamm, Urt. v. 16.4.2015 – 15 Sa 1509/14) • Entwendet der Arbeitnehmer schuldhaft im Eigentum des Arbeitgebers stehende Sachen, stellt dies auch dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, wenn die Sachen nur einen geringen Wert haben. Gibt der Arbeitnehmer an, dass er sich die Sachen entsprechend dem betriebsüblichen Vorgehen nur ausgeliehen hat, muss der Arbeitgeber diese Einlassung jedoch widerlegen.

ZAP EN-Nr. 554/2015

ZAP 13/2015, S. 706 – 706

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