(OLG Hamburg, Beschl. v. 9.6.2015 – 1 Ws 69/15) • Der Anfechtbarkeit der Kosten(grund)entscheidung steht § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO nicht entgegen, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber dem Beschwerdeführer (nur) nicht zusteht. Das gilt auch im Fall der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten für die "Kostenbeschwerde" des Nebenklägers.
ZAP EN-Nr. 567/2015
ZAP 13/2015, S. 709 – 709
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