(BGH, Urt. v. 12.5.2015 – VI ZR 108/14) • Auch derjenige verbreitet unrichtige Informationen i.S.d. § 264a Abs. 1 StGB (Kapitalanlagebetrug), der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht. Die Verwirklichung des Tatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist.
ZAP EN-Nr. 537/2015
ZAP 13/2015, S. 702 – 702
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