(BVerfG, Beschl. v. 29.4.2015 – 1 BvR 1849/11) • Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grds. förmlich entschieden werden. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das Gericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehnt die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der "Zumutbarkeit" vorrangiger anderer Hilfsmöglichkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

ZAP EN-Nr. 546/2015

ZAP 13/2015, S. 704 – 704

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