(BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 1 C 18.14) • Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur EU (hier: Polen zum 1.5.2004) wirksam. Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung. Befristungsentscheidungen sind auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen, so dass hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist. Damit ist die gerichtliche Entscheidung nicht vereinbar, wonach es nach einer Frist von zehn Jahren ab Ausreise nicht mehr auf eine aktuelle Gefahrenprognose ankomme.

ZAP EN-Nr. 570/2015

ZAP 13/2015, S. 710 – 710

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