Wer hat dies nicht schon erlebt: Beisitzende Richter, die sich während der Hauptverhandlung mit allem möglichen beschäftigen, nur nicht mit dem Geschehen im Saal. Man fragt sich dann immer unwillkürlich, wie diese Richter später ein fundiertes Urteil fällen wollen, wenn sie während des Prozesses über weite Strecken gedanklich abwesend waren.

Zumindest was die Handynutzung auf dem Richterstuhl angeht, ist dem BGH jetzt der Kragen geplatzt: Ein Richter im Strafprozess, der während der Hauptverhandlung sein Handy oder Smartphone für private Zwecke benutzt, ist befangen, entschieden die Bundesrichter (Urt. v. 17.6.2015 – 2 StR 228/14).

Das sei keine Frage des guten Geschmacks oder der Höflichkeit, sondern eine Frage, die den Kernbereich der richterlichen Pflichten betreffe, so die Begründung des Senatsvorsitzenden Prof. Thomas Fischer. Es komme auch nicht darauf an, ob die private Nachricht wichtig oder unwichtig sei. Ein Richter sei vielmehr verpflichtet, seine gesamte Aufmerksamkeit der Hauptverhandlung zu widmen.

Der Fall betraf einen Vorgang am LG Frankfurt. Dort hatte eine beisitzende Richterin in einem Strafprozess ihr Handy bedient, um ihre Kinderbetreuung zu organisieren, da die Verhandlung länger als geplant dauerte. Sie habe nur zwei SMS versandt, einen Anruf aber nicht entgegengenommen, erklärte sie später.

Der BGH gab aber den Strafverteidigern Recht, die die Richterin deswegen für befangen hielten. Ein solches Verhalten sei auch im Zeitalter der unbegrenzten Handy- und Internetnutzung nicht zulässig, so die Begründung. "Handys haben im Gerichtssaal nichts zu suchen", bekräftigte der Senatsvorsitzende.

[Quelle: lto]

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