(BGH, Urt. v. 20.3.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21) • Eine Tätigkeit als an eine Kanzlei ausgeliehener Rechtsanwalt in einem Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber – Entleiher ist in der BRAO nicht vorgesehen. Eine Arbeitnehmerüberlassung in dieser Form ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und eine Zulassung (als Rechts- oder Syndikusanwalt) gem. § 7 S. 1 Nr. 8 BRAO zu versagen. Hinweis: Begründet hat der Anwaltssenat seine Entscheidung damit, dass sonst eine Interessenskollision entstünde und keine Rechtsklarheit mehr gegeben sei. Auch das Syndikusgesetz 2016 habe ausdrücklich klargestellt, dass es nur zwei Arten von angestellten Tätigkeiten gebe – in einer Kanzlei oder als Syndikusrechtsanwalt. Der Anwaltssenat hat jedoch ebenfalls in dieser „Grundsatzentscheidung” ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeit bei dem verleihenden Unternehmen mit einer Tätigkeit in der entleihenden Kanzlei ohne Außenauftritt zulässig sei.

ZAP EN-Nr. 395/2023

ZAP F. 1, S. 608–608

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge