Nach § 77 Abs. 2 BetrVG muss der Sozialplan schriftlich abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Unternehmen und Betriebsrat handschriftlich auf derselben Urkunde unterschreiben müssen. Seit der Einführung des § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist der Abschluss auch in elektronischer Form möglich, wobei dasselbe Dokument von Arbeitgeber und Betriebsrat elektronisch zu signieren ist.

Zuständig für die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss eines Sozialplans ist grds. der örtliche Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist dann zuständig, wenn die Angelegenheit entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft. Darüber hinaus darf die Angelegenheit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zudem muss ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehen. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich daher insb. aus der Reichweite der Betriebsänderung.

 

Hinweis:

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs folgt nicht ohne Weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (BAG, Beschl. v. 3.5.2006 – 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245). Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss.

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