(BAG, Urt. v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21) • Ein wegen einer Betriebsschließung durch Einigungsstellenspruch erstellter Sozialplan darf die Sozialplanabfindung auf einen Höchstbetrag deckeln und damit auch ältere Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit benachteiligen. Die Begrenzung von sehr hohen Abfindungen ist angemessen, sie dient der gerechteren Verteilung der begrenzten Sozialplanmittel auf alle Mitarbeiter. Hinweis: Sozialpläne haben typischerweise eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts ausgleichen oder zumindest abmildern. Dabei müssen die Betriebsparteien die mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht vollständig kompensieren. Der von ihnen vereinbarte Sozialplan darf lediglich den Normzweck nicht verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern. Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG, Urt. v. 7.12.2021 – 1 AZR 562/20).

ZAP EN-Nr. 360/2022

ZAP F. 1, S. 619–619

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