(OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.3.2022 – 1 Ws 33/22) • Da die in den Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO aufgenommenen Straftaten schon generell schwerwiegender Natur sind, der Kreis der Delikte indessen durch das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung noch weiter eingeschränkt werden soll, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrads als Anlasstaten eingestuft werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich insb. nach dem Unrechtsgehalt der Tat sowie nach Art und Umfang des angerichteten Schadens. Dabei muss jede einzelne Tat nach ihrem konkreten Erscheinungsbild den erforderlichen Schweregrad aufweisen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung erst aus dem Gesamtunrecht aller Taten herzuleiten, ist nicht zulässig.

ZAP EN-Nr. 367/2022

ZAP F. 1, S. 621–621

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