Beim Homeoffice richtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis (Vereinbarung, keine einseitige Anordnung vgl. LAG Berlin, Urt. v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/18, BeckRS 2018, 34001, Arg. ex Art. 13 Abs. 1 GG wegen Unverletzlichkeit der Wohnung) auf Grundlage einer Vereinbarung eine Arbeitsumgebung in dessen Zuhause einschließlich Büromöbel und technischer Ausstattung ein. Das Homeoffice unterfällt im Gegensatz zur Telearbeit nicht der ArbStättV.

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