(BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20) • Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO). Hinweis: Umlaute sind nach dieser Entscheidung nicht verboten. Ein Dateiname enthielt 2019 ein "Ü", obwohl die Justiz Umlaute damals nicht verarbeiten konnte. Der BGH bejaht auch in diesem Altfall den wirksamen Zugang.
ZAP EN-Nr. 368/2022
ZAP F. 1, S. 621–621
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