(BGH, Urt. v. 20.4.2021 – II ZR 387/18) • Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.

ZAP EN-Nr. 328/2021

ZAP F. 1, S. 591–591

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