(BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 61/19) • Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grds. nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Hinweis: Die Vorinstanz war der Ansicht, der Käufer eines Grundstücks könne nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer treffe daher grds. keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über eine erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrags aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstands bewirkt.

ZAP EN-Nr. 289/2020

ZAP F. 1, S. 619–619

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