Die unendliche Geschichte der Ausschlussfristen findet ihre Fortsetzung. Das BAG (Urt. v. 18.9.2019 – 5 AZR 240/18, www.bundesarbeitsgericht.de) hat entschieden, dass mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche i.S.d. ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend macht. Damit wird die Rechtsprechung des BAG zur Wahrung von Ausschlussfristen durch die Erhebung einer Klage in Bestandsschutzverfahren im Streitfall auf die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung übertragen.

Grundsätzlich muss der Anspruchsinhaber die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs auffordern, indem er den Grund, die Höhe des Anspruchs sowie den Zeitraum des Begehrens hinreichend deutlich macht. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, die den Anspruch stützen, müssen erkennbar sein; eine Bezifferung ist nicht stets erforderlich. Unter Beachtung verfassungskonformer Auslegung und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes, welches Kostenbarrieren durch Gerichtsverfahren verbietet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 1.12.2010 – 1 BvR 1682/07, Rn 23 und 26), macht ein Leistungsantrag auf Beschäftigung hinreichend deutlich, dass zugleich auch die finanziellen Ansprüche aus der Beschäftigung geltend gemacht werden.

 

Hinweise:

  1. Das BAG stellt die Beschäftigungsklage der Kündigungsschutzklage für die Geltendmachung der ersten Stufe einer Ausschlussfrist gleich.
  2. Dies aber nur beschränkt auf die "normalen" Ansprüche, die von der Beschäftigungsklage abhängig sind – das sind nur gewöhnliche Vergütungsansprüche.
  3. Nicht erfasst sind Eingruppierungsstreitigkeiten – so der Senat! Ebenso alle Ansprüche, die auf Abweichungen von der bisherigen, zwischen den Arbeitsvertragsparteien praktizierten Verfahrensweise beruhen (vgl. BAG, Urt. v. 14.12.2005 – 10 AZR 70/05, Rn 29).

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