(BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – IV ZR 10/18) • Ein brandbedingter Mietausfallschaden ist nach § 252 BGB abstrakt zu berechnen, da bei einem Kaufmann die Gewinnerzielung dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist zu erwarten, dass der Vermieter bei Zahlung der Zeitwertentschädigung das Gebäude wiederherstellt und die Räumlichkeiten – wie vor dem Brand – vermietet.

ZAP EN-Nr. 362/2019

ZAP F. 1, S. 607–607

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