Seit dem 25.5.2018 sind die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar. Unter Geltung des BDSG a.F. bzw. des – auch nach dem 25.5.2018 anwendbaren – § 13 TMG entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass es wettbewerbswidrig i.S.d. § 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG ist, auf einer Website keine Datenschutzerklärung vorzuhalten (u.a. LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 – 33 O 230/15). Seit dem 25.5.2018 wurde die Frage erörtert, ob die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung (weiterhin) als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist.

  1. Als erstes Gericht befasste sich das LG Bochum mit der Fragestellung, ob ein Verstoß gegen Datenschutznormen von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann (Teil-Versäumnis- und Schlussurt. v. 7.8.2018 – 12 O 85/18). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein im Bereich von u.a. Druckerzeugnissen tätiges Unternehmen einen Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Das abmahnende Unternehmen war u.a. der Ansicht, dass sein Mitbewerber gegen Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO verstoßen habe, da er keine Datenschutzerklärung vorhielt. Diese Regelung normiert Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber dem Betroffenen "zum Zeitpunkt der Erhebung" personenbezogener Daten des Betroffenen (sog. Direkterhebung). Hiernach muss der Verantwortliche u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:

    • Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters;
    • ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
    • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
    • die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    • das Bestehen eines Berichtigungs- und eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung sowie eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;
    • das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
    • Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffenen.
    • Da der Mitbewerber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte das abmahnende Unternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Hinblick auf den Verstoß gegen Art. 13 DSGVO wies das Gericht den Antrag ab, im Übrigen verurteilte das Gericht antragsgemäß zur Unterlassung. Die Abweisung begründete das LG Bochum (in Kenntnis der kontroversen Diskussion) damit, dass die Art. 7784 DSGVO betreffend die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende und abschließende Regelungen des anspruchsberechtigten Personenkreises enthielten. Aus dem Umstand, dass hiernach nur bestimmte Einrichtungen, Organisation und Vereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Interessen betroffener Personen wahrnehmen dürfen, könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung der Anspruchswahrnehmung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (ebenso LG Wiesbaden, Urt. v. 5.11.2018 – 5 O 214/18).
  2. Das LG Würzburg hat sich in seinem Beschl. v. 13.9.2018 (11 O 17/18 UWG) ebenfalls positioniert, jedoch eine von Mitbewerbern verfolgbare Wettbewerbswidrigkeit angenommen. Nach dem Tenor dieses gerichtlichen Beschlusses wurde der Antragsgegnerin untersagt, "für Ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage (...) ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.4.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben". Die Antragsgegnerin hatte nach der Begründung des Beschlusses auf ihrer Webseite – im Impressum – eine mehrzeilige Datenschutzerklärung vorgehalten. Deren Inhalt reichte dem LG Würzburg aber nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass aufgrund des auf der Webseite vorhandenen Kontaktformulars ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin Daten verarbeite. Für diesen Fall fehlten nach Angaben des Gerichts Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck von deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, eine Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere das Widerspruchsrecht, sowie zur Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Das LG Würzburg bewertete die aus der DSGVO resultierenden entsprechenden Informationspflichten als wettbewerbsrelevante Normen, deren Verletzung auch von Mitbewerbern geahndet werden könne.
  3. Das OLG Hamburg hat in seinem Urt. v. 25.10.2018 (3 U 66/17) festgestellt, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO verfolgen könnten. D...

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