Ein Kunde hatte über die Internet-Plattform Amazon Ware bestellt. Die Rechnung versendete der Verkäufer per E-Mail. In dieser bedankte er sich und bat um eine gute Bewertung für ihn, sofern der Käufer mit seinem Service zufrieden gewesen sei. Der Käufer sah in dieser Aufforderung eine unerlaubte Zusendung von Werbung und eine damit einhergehende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das AG und LG Braunschweig hatten die Klage des Käufers in zwei Instanzen abgewiesen. Auf die von dem LG zugelassene Revision hin änderte der BGH (Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 225/17) die Entscheidung der Vorinstanz ab und verurteilte den Verkäufer zur Unterlassung. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt nach der Begründung des BGH auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken sei es nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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