Ein eBay-Händler hatte Münzen angeboten und in der Artikelbeschreibung geworben mit "Garantie: Die Garantie beträgt 24 Monate bei neuen Artikeln, bei gebrauchten Artikeln 12 Monate." Über die in § 479 BGB vorgeschriebenen Konditionen für die Garantie informierte der Händler nicht. Aus diesem Grunde erwirkte ein Verband nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen den Händler. Nach Zustellung des Beschlusses, der rechtskräftig wurde, warb der Händler in einem neuen Angebot damit, dass seiner Warensendung eine "Garantie (blanko)" beiliege. Der Verband leitete daraufhin das Ordnungsmittelverfahren ein. Das LG Köln (Beschl. v. 13.9.2018 – 81 O 73/17 SH I) setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000 EUR, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 500 EUR Ordnungsgeld, fest. Das Gericht führte in der Begründung aus, dass der Kern der Unterlassungsverpflichtung die "Garantie" sei. Diese Ansicht deckt sich mit der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der Sichtweise des OLG Hamm (Urt. v. 22.11.2011 – I-4 U 98/11), wonach für einen Wettbewerbsverstoß ausreichend ist, wenn das Wort "Garantie" ohne Informationen gem. § 479 BGB benutzt wird. In der Werbung mit der Blankogarantiekarte – "Garantie (blanko)" – kam auch das Wort "Garantie" vor. Weitergehend ergab sich für das LG Köln die Frage, ob eine Werbung mit einer eigenen (unzureichend erläuterten) Garantie (die zur Abgabe der Unterlassungserklärung führte) kerngleich ist mit dem Hinweis auf eine blanko beiliegende Garantiekarte (von wem auch immer diese stammen mag). Die Verteidigung des Händlers, "Garantie (blanko)" bedeute die handelsübliche Beifügung einer Originalgarantiekarte, war für das Gericht unverständlich. Selbst wenn die Werbung auch noch als täuschend anzusehen sein sollte, fehlten jedenfalls die Informationen nach § 479 BGB.

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