Der Mandant kann ferner die Abrechnung der Vergütung und des Vorschusses im Wege der ersten Stufe einer Zahlungsklage, also im Rahmen einer Stufenklage verlangen. Dabei sind die Probleme bei der Durchsetzung des in der ersten Stufe ausgeurteilten Abrechnungsanspruchs dieselben wie bei einer gesonderten Klage auf Abrechnung.

Die entsprechenden Hinweise des BGH an den Kläger, wie er seine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend machen kann, dürften hier jedoch nicht hilfreich sein. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber diese Ansprüche erforderlichenfalls gesondert geltend machen kann, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten. Dies ist aber nicht einfach, weil der Kläger hier ja bereits die Zahlungsklage erhoben hat. Er müsste deshalb die Aussetzung des Rechtstreits beantragen, um eine gesonderte Klage auf Abrechnung einzureichen. Auch die Möglichkeit der Stufenklage dürfte dem Kläger im Fall des BGH verbaut sein, weil er Klage auf Zahlung erhoben hat, über die bereits drei Gerichte entschieden haben. Ob der Kläger jetzt nachträglich seine Zahlungsklage auf eine Stufenklage ändern kann, halte ich für zweifelhaft.

Im Übrigen ist der Kläger nicht gezwungen, vorab einen Rechtsstreit gegen die Anwaltssozietät auf Abrechnung der Vergütung und des Vorschusses oder eine Stufenklage zu erheben. Er kann – wie es der Kläger ja auch getan hat – die seiner Auffassung nach geschuldete Vergütung selbst berechnen. Hierzu bedarf es nicht notwendig der Mitwirkung der beklagten Anwaltssozietät. Bei der Vergütung für die gerichtliche Vertretung hat es hier wohl keine Probleme gegeben. Fraglich war hier allein die Höhe der vom Kläger als zutreffend angesetzten Geschäftsgebühr. Hat der Kläger beispielsweise die Mittelgebühr angesetzt, die für Durchschnittsfälle vorgesehen ist, so müssen die Rechtsanwälte der beklagten Sozietät darlegen, dass ihnen eine noch höhere Gebühr zusteht. Insoweit trägt also der Kläger das Risiko, dass das Prozessgericht eine höhere Vergütung als von ihm angenommen als zutreffend ansieht und damit der Rückzahlungsanspruch geringer ist als vom Kläger angenommen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

ZAP F. 24, S. 641–650

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