(OLG München, Urt. v. 12.1.2018 – 10 U 3100/17) • Kommt es zu einem Auffahrunfall auf einer Autobahn und ist nicht mehr aufzuklären, ob der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs den Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO durchgeführt oder ob der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs verspätet reagiert hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Halters, sondern einer finanzierenden Bank steht. Diese muss sich die Betriebsgefahr des Pkw nicht zurechnen lassen, so dass ihr Schaden in voller Höhe zu ersetzen ist. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.

ZAP EN-Nr. 338/2018

ZAP F. 1, S. 592–593

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