Es gilt das Prioritätsprinzip: Der Rangerste bekommt bei der Einkommenspfändung das gesamte pfändbare Einkommen, bis seine Forderung vollständig erfüllt ist. Entsprechend gibt es konkurrierende Begehrlichkeiten der Gläubiger, die der Drittschuldner einordnen muss.

1. Außerhalb der Insolvenz

Pfändungen werden mit der Zustellung beim Arbeitgeber wirksam und nach dieser Reihenfolge bedient.

 

Hinweis:

Für Unterhaltspfändungen gilt zunächst nichts anderes. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt auch für sie das Prioritätsprinzip: Den "normalen" Pfändungsbetrag nach § 850c ZPO erhält immer der Erstpfändende, egal ob es sich um eine Unterhaltspfändung handelt oder nicht. Der Unterhaltsberechtigte hat zusätzlich die Möglichkeit, in den sog. Vorrechtsbereich (§ 850d ZPO) unterhalb der normalen Pfändungsfreigrenze zu vollstrecken (dazu Depré/Bachmann, a.a.O., § 3 Rn 110 ff.).

Auch bei Abtretungen kommt es auf die zeitliche Komponente an, allerdings gilt nicht das Datum der Zustellung beim Arbeitgeber, sondern das Datum der Vereinbarung der Abtretung. Entgeltabtretungen haben daher oft Vorrang vor Pfändungen und sind so lange zu bedienen, bis der gesicherte Anspruch vollständig erfüllt ist (es sei denn, die Abtretung des Entgelts ist ausgeschlossen, was durch Vertrag oder Betriebsvereinbarung einfach möglich ist, s. dazu die Formulierung in Grote/Zamaitat, ABC der pfändbaren Lohn- und Gehaltspositionen, Rn 379).

2. Innerhalb der Insolvenz

Die Insolvenz des Arbeitnehmers führt dazu, dass sowohl Abtretungen als auch Pfändungen nicht mehr bedient werden, sondern der Anspruch des Insolvenzverwalters Vorrang für den nach der Tabelle pfändbaren Anteil hat.

 

Hinweis:

Der Vorrang gilt auch für die Abtretung an den Treuhänder nach § 287 InsO, also für die gesamten sechs Jahre.

Alle Insolvenzgläubiger (das betrifft die Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung schon bestanden haben) dürfen nicht mehr bedient werden (§ 89 InsO). Die alten Pfändungen werden aber nicht unwirksam, sondern behalten ihren Rang, und können theoretisch noch zum Zuge kommen, wenn das Verfahren des Schuldners vorzeitig ohne Restschuldbefreiung endet (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812 ff.).

Insolvenzgläubiger dürfen nach der Eröffnung des Verfahrens keine neuen Pfändungen mehr ausbringen, Neugläubiger können dagegen vollstrecken, allerdings nicht in das Arbeitseinkommen. Unterhaltsgläubiger genießen im Insolvenzverfahren nur noch eine eingeschränkte Priorität und dürfen gem. § 89 Abs. 2 InsO nur wegen laufender Unterhaltsforderungen (die nach der Eröffnung entstanden sind) noch in den Vorrechtsbereich (§ 850d ZPO) pfänden, der normale Pfändungsbetrag nach § 850c ZPO fließt in jedem Fall während der gesamten Laufzeit des Entschuldungsverfahrens an den Verwalter/Treuhänder.

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