Mit Urteil vom 26.1.2017 hat der BGH (IX ZR 285/14, WM 2017, 383) seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 7.3.2013 – IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn 19; Urt. v. 6.6.2013 – IX ZR 204/12, WM 2013, 1323) zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung von Jahresabschlüssen modifiziert und teilweise auch abgeändert. Danach gelten folgende Grundsätze: Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, WM 2017, 383 Rn 17). Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, a.a.O., Rn 20).

 

Hinweis:

Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, a.a.O., Rn 45).

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