(BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – StB 6/17) • Die Voraussetzungen für die Anordnung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft sind gegeben, wenn der dringende Tatverdacht besteht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat. Die Gruppierung Ahrar al-Sham stellt sich als eine terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129 ff. StGB dar, da ihr Zweck und ihre Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord und Totschlag zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören. Hat der Beschuldigte diese Vereinigung durch die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen unterstützt und besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, so ist wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug nicht erreicht werden kann.

ZAP EN-Nr. 400/2017

ZAP F. 1, S. 620–620

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