(LG Paderborn, Urt. v. 7.4.2017 – 2 O 118/16) • Kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher würde ein Kfz erwerben, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Der Durchschnittskäufer eines Kfz kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insb. der Stickoxidausstoß reduziert wird. Der Käufer eines VW Tiguan hat daher gegen den Hersteller des Fahrzeugs einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Produktmanipulation, wenn in dem Kfz eine fehlerhafte Software eingebaut ist.

ZAP EN-Nr. 376/2017

ZAP F. 1, S. 613–613

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