Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den Verteidiger etwa folgende Checkliste im Hinblick auf die Verteidigung und/oder die Überprüfung eines amtsgerichtlichen Urteils:

 

Checkliste für den Verteidiger:

  1. Allgemeine Fragen:
Lässt sich dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine solche Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, dass die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheint? Wenn nicht, kann der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden?
Steht die Fahrt ggf. in Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt, so dass ggf. Strafklageverbrauch eingetreten ist?
  1. Tatbestandsspezifische Fragen:

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Betroffene im

"öffentlichen Straßenverkehr"
ein Kraftfahrzeug
geführt hat?
Welches berauschende Mittel hat der Mandant konsumiert?
Ist das konsumierte Mittel in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannt?
Handelt es sich ggf. um eine bestimmungsmäßige Einnahme im Krankheitsfall i.S.v. § 24a Abs. 2 S. 3 StVG?
Wie ist das Mittel nachgewiesen worden? Nach wohl h.M. reicht als Nachweismöglichkeit nur eine Blutprobe aus.
Ist die Blutprobe, mit der der Konsum nachgewiesen werden soll, nach den allgemeinen Regeln verwertbar?
Ist bei dem nachgewiesenen Mittel der sog. analytische Grenzwert erreicht?
Kann ggf. eine Messtoleranz geltend gemacht werden?
Hat der Betroffene ggf. BtM mit unterschiedlichen Wirkungsqualitäten konsumiert und liegen die Blutkonzentrationen für alle Substanzen jeweils unter den "Grenzwerten"? Die festgestellten Werte dürfen nicht addiert werden.
Ist die Höhe der nach der Rechtsprechung der OLG erforderlichen Konzentration im amtsgerichtlichen Urteil festgestellt?
Belegen die Feststellungen des Amtsgerichts Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Bei einer Vorsatzverurteilung: Erstreckt sich nach den Feststellungen der Vorsatz des Betroffenen auf das Fahren unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel? Der Vorsatz muss sich nicht auch auf die Spürbarkeit und die Nachweisbarkeit im Blut erstrecken.

Bei einer Fahrlässigkeitsverurteilung: Hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung des berauschenden Mittels steht?

Welche Konzentration ist erreicht – Stichwort: "analytischer Grenzwert"?
Wie lange liegt der Konsum vor Fahrtantritt?
Welche Mengen hat der Betroffene ggf. konsumiert?
Welche "gegenläufigen Beweisanzeichen" liegen ggf. vor, aus denen geschlossen werden kann, dass der Betroffene seiner Prüfungs- und Erkundigungspflicht nachgekommen ist? Sollen die vorgetragen werden?
Setzt sich das AG-Urteil mit diesen "gegenläufigen Beweisanzeichen" auseinander?
Zur Geldbuße: Bestehen ggf. Besonderheiten bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu denen vorgetragen werden muss/sollte?
Zum Fahrverbot: Kann ggf. ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung der OLG geltend gemacht werden?

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

ZAP F. 9, S. 621–630

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