Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (zfs 2010, 351 = StRR 2010, 197 = VRR 2010, 273) muss sich dem Bußgeldbescheid entnehmen lassen, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine solche Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, dass die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheint (vgl. dazu II. 2.). Ist das nicht der Fall, ist der Bußgelbescheid nicht ausreichend begründet. Ob die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam ist, ist fraglich (vgl. dazu Burhoff VRR 2010, 273 = StRR 2010, 197 jew. in der Anm. zu OLG Hamm a.a.O.). Das OLG Hamm hat das in einem "klarstellenden" Beschluss verneint (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 3 RBs 49/13 unter Hinweis auf BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222; OLG Hamm MDR 1070, 700; OLG Düsseldorf MDR 1970, 699; s. dazu a. OLG Celle zfs 2015, 647 = VRR 2/2015, 2 [Ls.]).

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