Erwartungsgemäß ist das Europaparlament den von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen zu den Kooperations- und Kommunikationspflichten von Verwaltern (Art. 56 EuInsVO) und Insolvenzgerichten (Art. 57 EuInsVO) gefolgt. Dies ist zu begrüßen. Die neuen Regelungen werden allein schon wegen des Haftungsrisikos, das Verwalter eingehen, die sich der gebotenen Koordinierung von Verfahren zu entziehen versuchen, dazu beitragen, dass Konzerninsolvenzen in Zukunft einem dem Gesamtinteresse dienenden Ziel zugeführt werden können (Vallender ZInsO 2015, 57, 62). Besonderes Gewicht ist dabei den Informationspflichten (Art. 56 Abs. 2 lit. a EuInsVO) beizumessen: Sie können zur Vermeidung von Parallelverfahren beitragen. Ihre Bewährungsprobe wird die Regelung des Art. 56 EuInsVO insbesondere im Zusammenhang mit der in Art. 60 Abs. 1 lit. b EuInsVO vorgesehenen Antragsbefugnis auf Aussetzung von Verwertungsmaßnahmen bei beabsichtigter Sanierung mittels Plan zu bestehen haben. Gefordert sind aber nicht nur die Verwalter, sondern vor allem die Gerichte, denn die Regelung des Art. 60 Abs. 2 S. 1 EuInsVO verlangt, dass sich das Gericht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt hat. Gefordert ist wirtschaftlicher Sachverstand, der nicht ohne Weiteres vorauszusetzen ist und unter Umständen die Einschaltung von Sachverständigen nahelegen wird.

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