Sonstige Verbindlichkeiten sind nur in besonderen Fällen zu berücksichtigen. Gewöhnliche Belastungen für (Miet-)Wohnung, Nahrungsmittel, Kleidung, Kfz usw. sind hingegen für die Tagessatzhöhe ebenso bedeutungslos wie Verpflichtungen, die aus einer aufwändigen bzw. leichtsinnigen Lebensführung herrühren (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 40 Rn 14a).

Dagegen sind im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung zu einem Teil solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die zum Zwecke einer angemessenen und vorausschauenden Lebensführung/-planung aufgenommen worden sind, etwa für Wohnungs- oder Hauseigentum (Zinsaufwendungen aber nur, soweit sie eine sonst zu zahlende Miete übersteigen, Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 40 Rn 14a), Wohnungseinrichtung, Versicherungen, Altersvorsorge und ausbildungsbedingte Schulden (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 15).

 

Hinweis:

Kosten, die auf die abgeurteilte Straftat zurückgehen (z.B. Anwalts- und Verfahrenskosten, Schadenersatz, durch Steuerhinterziehung entstandene Steuerrückstände; vgl. OLG Stuttgart NJW 1995, 67), bleiben grundsätzlich außen vor. Ausnahmen kommen allenfalls in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die zu einer ungewöhnlich starken Belastung führen, z.B. bei einer Fahrlässigkeitstat mit erheblichen Folgekosten (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 40 Rn 14a).

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