Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht nur das tatsächlich bezogene, sondern auch das nur erzielbare Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Es soll dem Angeklagten nicht zugutekommen, wenn er – in vorwerfbarer Weise – seine Arbeitskraft brachliegen lässt oder seine Leistungsfähigkeit herabsetzt (Fischer, a.a.O., § 40 StGB Rn 8).

Die Heranziehung fiktiver Einkünfte kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht. Grundsätzlich ist die Tagessatzhöhe nach dem Einkommen zu bemessen, das der Angeklagte tatsächlich erzielt. Nur wenn festgestellt werden kann, dass er zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne billigenswerte Gründe nicht wahrnimmt und deshalb kein oder nur ein herabgesetztes Nettoeinkommen erzielt, kann auf bloß erzielbare Einnahmen zurückgegriffen werden. Dies kann etwa der Fall ein, wenn ein Angeklagter ohne anerkennenswerten Grund auf eine schlechter bezahlte Arbeitsstelle wechselt oder auf sonstige Weise seine Erwerbskraft bewusst herabsetzt, um im Hinblick auf eine gegen ihn zu verhängende Geldstrafe nach einem geringeren Einkommen beurteilt zu werden (KG StV 2000, 203).

 

Hinweis:

Abgesehen von derartigen Fällen dient die Heranziehung fiktiver Einkünfte aber nicht dem Zweck, die Lebensführung des Angeklagten zu beeinflussen oder gar zu sanktionieren. Entscheidet er sich aus achtenswerten Motiven dafür, auf ein persönliches Ausnutzen seiner Leistungsfähigkeit zu verzichten, ist dies hinzunehmen (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 40 Rn 11). Dies ist insbesondere zu beachten, wenn sich jemand für die Betreuung und Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen entscheidet.

Sofern der Angeklagte ein Arbeitsverhältnis nicht selbst ausgeschlagen/gekündigt hat, wird sich die Höhe der erzielbaren Einkünfte nur selten exakt feststellen lassen. Hier kann der Tatrichter dann auf eine Schätzung zurückgreifen (§ 40 Abs. 3 StGB, s. unten IV.). Dabei darf aber in den Urteilsgründen nicht lediglich ausgeführt werden, der Angeklagte hätte "bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft ein monatliches Einkommen in Höhe von X erzielen können". Vielmehr bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, auf welcher konkreten Grundlage das Gericht unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation des Angeklagten, seines Alters, seines Gesundheitszustands und der Arbeitsmarktsituation zu dieser Annahme gelangt ist.

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