(BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13) • Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht.

ZAP EN-Nr. 442/2016

ZAP 12/2016, S. 616 – 617

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