Nimmt ein (Polizei-)Beamter an einer von einem bekannten Rechtsextremisten geleiteten Veranstaltungen teil, stellt sich die Frage, ob er hierdurch ein Dienstvergehen begeht. Denn der Beamte, der im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in einer dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft tätig ist, könnte den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisieren. Das BVerwG hat durch Beschluss vom 7.9.2015 (2 B 56.14, LKV 2016, 31 ff.) befunden, dass von einem Polizeibeamten verlangt werden könne, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Ob diese Anforderungen erfüllt seien, sei Teil der Würdigung der konkreten Tatumstände.

 

Hinweis:

Von einem Beamten kann im Zweifelsfalle – schon im eigenen Interesse – erwartet werden, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn 30). Er ist gehalten, sich bei seinem zuständigen (Dienst-)Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen.

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