§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sieht vor, dass Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden; zugleich ermächtigt § 6a Abs. 2 S. 1 StVG das Bundesministerium für Verkehr die gebührenpflichtigen Maßnahmen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen i.S.d. § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach Satz 2 dieser Regelung ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt).

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 10.12.2015 (3 C 3.15) hervorgehoben, dass gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die Pflicht zur Zahlung der dafür entstandenen Verwaltungskosten bestehe, wenn der Halter des zu versichernden Fahrzeugs die gegen ihn ergangene Stilllegungsanordnung veranlasst habe. Gebührenrechtlicher Veranlasser in solchen Fällen sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolge. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, treffe den Kraftfahrzeughalter (vgl. § 1 PflVG). Im Hinblick darauf stehe die Haftpflichtversicherung, die der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mitgeteilt habe (die Versicherungsbestätigungskarte des neuen Versicherers ist ihr nicht vorgelegt worden), gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle sei der Haftpflichtversicherer der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers habe mithin nicht die Zulassungsstelle einzustehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es sei daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden.

 

Hinweis:

Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert. Die Zulassungsbehörde trifft – wie gezeigt – abgesehen von offensichtlichen Mängeln der vom Versicherer abgegebenen Erklärung grundsätzlich keine Pflicht zu deren inhaltlicher Überprüfung und zu weiterer Sachaufklärung. Diesem Regelungssystem entspricht, dass die Zulassungsbehörde von der ihr zeitlich zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat BVerwG a.a.O.).

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