(BGH, Urt. v. 26.1.2016 – XI ZR 91/14) • Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs ist nach § 675w S. 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen. Um den für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss der Zahlungsdienstnutzer keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen. Er kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen. Einen Erfahrungssatz, nach dem bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings der Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers spricht, gibt es nicht. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil stärkt der BGH die Position von Bankkunden, von deren Konten ohne ihr Wissen Überweisungen in Auftrag gegeben wurden. Sie haben künftig bessere Chancen, bei solchen Überweisungen ihr Geld erstattet zu bekommen. Denn laut dem BGH muss eine Bank in strittigen Fällen nachweisen, dass das eingesetzte Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung "im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat". Zudem darf ein Geldinstitut bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings dem Kontoinhaber nicht ohne konkreten Anlass grob fahrlässiges Verhalten unterstellen.

ZAP EN-Nr. 438/2016

ZAP 12/2016, S. 615 – 616

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