§ 141 Abs. 1 StPO sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten (nur) vor, wenn "der noch keinen Verteidiger hat". In § 141 Abs. 1 StPO wird die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht genannt. Die Ausnahme ist auch in die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 4, der die Bestellung des Pflichtverteidigers regelt, nicht aufgenommen worden. Fraglich ist, ob daraus folgt, dass die Ausnahme für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers – im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht gilt und im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Beschuldigten auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er bereits einen Verteidiger hat (abl. D. Herrmann StraFo 2011, 133, 137). Dieses offenbare gesetzgeberische Versehen wird man durch eine entsprechende Anwendung der Ausnahme aus § 141 Abs. 1 StPO ausgleichen müssen. Die Frage mag am Anfang des Verfahrens, wenn der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt mandatiert hat, keine Rolle spielen. Sie erlangt jedoch Bedeutung, wenn es erst während des Laufs des Verfahrens zur Vollstreckung von U-Haft kommt und der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt bereits einen Verteidiger hat. Dann würde ihm, wenn dann auf jeden Fall ein Pflichtverteidiger zu bestellen wäre, ggf. ein Pflichtverteidiger aufgezwungen. Auch spricht der gesetzgeberische Sinn und Zweck der Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den Fällen, in denen der Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat, nicht dafür, ihm zusätzlich einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge