(OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016 – 9 U 142/15) • Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sog. Mittelwertlösung (Fracke) vorzugswürdig. Berücksichtigt man die Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gem. § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen. Zwar bedeutet die Mittelwertlösung in der praktischen Anwendung etwas Mehraufwand; dieser hält sich aber in überschaubaren und vertretbaren Grenzen.

ZAP EN-Nr. 439/2016

ZAP 12/2016, S. 616 – 616

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