(OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 5 RVs 139/15) • Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kfz-Führer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Die Verkehrsfremdheit entfällt nämlich dann, wenn ein Fahrzeug zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert wird. Hierfür muss aber zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Kfz in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird. Hinweis: Inhaltlich ist der Beschluss des OLG ganz auf Linie der gängigen Rechtsprechung zu diesem Thema, zeigt aber, dass Tatgerichte dazu neigen, eine Pervertierung schneller anzunehmen, als dies nach den Vorgaben des BGH der Fall sein sollte – dies gilt insb. mit Blick auf den notwendigen Schädigungsvorsatz, den das LG hier selbst eigentlich nicht festgestellt hatte. Der Sachverhalt ist und bleibt sicherlich ein Witz, aber – so das OLG – wird wahrscheinlich nur als Nötigung zu ahnden sein.

ZAP EN-Nr. 458/2016

ZAP 12/2016, S. 621 – 621

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