Der Antrag auf Durchführung eines SB-Verfahrens kann der VS-Stelle nach § 11 VSBG in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich Deutsch (§ 12 VSBG) – doch kann die Verfahrensordnung auch alternative Verfahrenssprachen zulassen, wenn eine Partei dies beantragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der Streitmittler kann mit den Parteien im Übrigen auch durch Individualabrede eine nicht in der Verfahrensordnung vorgesehene Verfahrenssprache vereinbaren. Die Parteien können sich im SB-Verfahren nach § 13 VSBG durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Partei, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem RDG befugt ist, vertreten lassen. Allerdings dürfen die Parteien nicht dazu verpflichtet werden, sich im SB-Verfahren vertreten zu lassen (VSB-Verfahren als originär nicht-anwaltliches Verfahren ohne Anwaltszwang, zu dem Rechtsanwälte zugelassen sind, so Engel NJW 2015, 1633, 1636).

 

Hinweis:

Das SB-Verfahren ist grundsätzlich auf eine materiell-rechtliche Einigung zwischen den Parteien eines Verbrauchervertrags i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB gerichtet, mithin im Regelfall auf den Abschluss eines Vergleichsvertrags nach § 779 BGB. Das Zustandekommen dieses rein privatrechtlichen Vertrags verschafft der obsiegenden Partei aber keinen Vollstreckungstitel (Ring, § 2 Rn 328).

1. Ablehnung der Durchführung

§ 14 VSBG differenziert zwischen Gründen, bei deren Vorliegen der Streitmittler zwingend die Durchführung des SB-Verfahrens abzulehnen hat (Abs. 1) und solchen, die in der Verfahrensordnung (§ 5 VSBG) fakultativ vorgesehen werden können (Abs. 2). Die VS-Stelle teilt dem Antragsteller und (sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist) nach § 14 Abs. 3 VSBG die Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) und unter Angabe der Gründe mit. Die Übermittlung der Ablehnungsentscheidung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags.

a) Zwingende Ablehnungsgründe

Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines SB-Verfahrens nach § 14 Abs. 1 VSBG (dazu Ring, § 2 Rn 234 ff.) ab, wenn

  • die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der VS-Stelle fällt (Nr. 1);
  • der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist (Nr. 2);
  • der Antrag offensichtlich "ohne Aussicht auf Erfolg" ist oder "mutwillig" erscheint (Nr. 3), insbesondere (d.h. beispielhaft) weil der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich nach § 214 Abs. 1 BGB auf Verjährung beruft (lit. a), die Streitigkeit schon (z.B. durch Vergleich) beigelegt ist (lit. b) bzw. zu der Streitigkeit ein PKH-Antrag bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 2 ZPO, lit. c).

b) Fakultative Ablehnungsgründe

Die Verfahrensordnung (§ 5 VSBG) kann (fakultativ) nach § 14 Abs. 2 S. 1 VSBG vorsehen (dazu Ring, § 2 Rn 240 ff.), dass der Streitmittler die Durchführung eines vom Verbraucher eingeleiteten SB-Verfahrens nach § 4 Abs. 1 VSBG (vgl. IV. 1.) in folgenden Fällen ablehnt:

  • Eine VS-Stelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen VS-Stelle anhängig (Nr. 1);
  • ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig – wobei etwas anderes dann gilt, wenn das Gericht nach § 278a Abs. 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der VS-Stelle das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (Nr. 2);
  • der Streitwert über- oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (Nr. 3 – Mindest- oder Höchststreitwert);
  • die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der VS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen (Nr. 4), insbesondere (d.h. beispielhaft) weil die VS-Stelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann (lit. a) oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist (lit. b).

Die fakultativen Ablehnungsgründe nach Maßgabe der Verfahrensordnung dürfen nach § 14 Abs. 2 S. 2 VSBG aber den Zugang von Verbrauchern zum SB-Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen (Ring, § 2 Rn 254). Hat die VS-Stelle ihre Tätigkeit auf die Beilegung "sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten" nach § 4 Abs. 3 VSBG erweitert (vgl. IV. 4.), gelten die Beschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nach § 14 Abs. 2 VSBG nicht (so § 14 Abs. 2 S. 3 VSBG – dazu Ring, § 2 Rn 255).

c) Eintreten oder Bekanntwerden von Ablehnungsgründen während des laufenden Verfahrens

Der Streitmittler kann nach § 14 Abs. 4 VSBG die weitere Durchführung eines SB-Verfahrens aus zwingenden oder fakultativen Gründen nach § 14 Abs. 1, 2 VSBG ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird (Ring, § 2 Rn 257 ff.). Der Ablehnungsgrund in § 14 Abs. 1 Nr. 2 VSBG – fehlende vorherige Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner – greift dann nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des SB-Verfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache ...

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